Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der GENO Group eG (nachfolgend „GENO Group" oder „Verwalter") und ihren Auftraggebern (Eigentümergemeinschaften, Eigentümern, Vermietern, Mietern und sonstigen Vertragspartnern, nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Die konkrete Beauftragung mit Hausverwaltungs-, Miet-, Sondereigentumsverwaltungs-, Hausmeister- oder vergleichbaren Dienstleistungen erfolgt stets auf Grundlage eines individuell abgeschlossenen, schriftlichen Vertrags (insbesondere Hausverwaltungs- bzw. Verwaltervertrag). Art, Umfang, Vergütung und Laufzeit der jeweiligen Leistungen richten sich vorrangig nach diesem individuellen Vertrag und seinen Anlagen; diese AGB gelten ergänzend, soweit der individuelle Vertrag keine abweichenden oder spezielleren Regelungen trifft.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellungen auf dieser Website stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Verwaltungs- oder Dienstleistungsvertrags dar, sondern eine unverbindliche Information über unser Leistungsspektrum.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch den Abschluss eines individuellen, schriftlichen Vertrags zwischen der GENO Group eG und dem jeweiligen Auftraggeber zustande (vgl. § 9 Abs. 1 zur Schriftform). Anfragen über das Kontaktformular, per Telefon, E-Mail oder unsere digitale Erreichbarkeit (siehe Datenschutzerklärung) sind unverbindlich und begründen für sich genommen noch keinen Vertrag.

(3) Vertragspartner wird in allen Fällen ausschließlich die GENO Group eG. Für sie handelnde Personen — insbesondere die Verwalterin sowie sonstige Mitarbeitende — treten dabei im Namen und in Vertretung der Genossenschaft auf und werden nicht selbst Vertragspartei.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Inhalt und Umfang der von der GENO Group eG zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen individuellen Vertrag und dessen Anlagen — insbesondere aus einem dem Vertrag beigefügten Leistungsverzeichnis, das die vereinbarten Grund- und ggf. Sonderleistungen konkret beschreibt.

(2) Leistungen, die nicht im individuellen Vertrag bzw. dem zugehörigen Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, gelten als Sonderleistungen und bedürfen einer gesonderten Beauftragung und Vergütungsvereinbarung.

Hinweis: Diese Struktur (Rahmenvertrag mit konkretisierender Leistungs-Anlage) entspricht der in unseren Verwaltungsverträgen tatsächlich verwendeten Vorgehensweise.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für unsere Leistungen wird individuell im jeweiligen Vertrag vereinbart und richtet sich u. a. nach Art, Umfang und Komplexität des verwalteten Objekts bzw. der beauftragten Leistung. Die im jeweiligen Vertrag ausgewiesenen Preise sind, soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, Endpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Rechnungen sind, soweit im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, innerhalb der dort genannten Frist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB).

(3) Aktuelle Preisbeispiele und Leistungspakete für einzelne Geschäftsbereiche finden Sie auf den jeweiligen Leistungsseiten dieser Website (z. B. WEG-Verwaltung, Mietverwaltung, Hausmeister-Service); maßgeblich für die konkrete Vergütung ist jedoch stets der individuell geschlossene Vertrag.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wirkt an der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung mit, indem er insbesondere die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung stellt bzw. herbeiführt — etwa erforderliche Beschlussfassungen einer Eigentümer- bzw. Mitgliederversammlung.

(2) Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die GENO Group eG für hierdurch verursachte Verzögerungen, Mehraufwände oder Schäden nicht verantwortlich.

Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, der bereits in unseren individuellen Verwaltungsverträgen zur Haftungsfreistellung bei fehlender Mitwirkung verankert ist.

§ 6 Haftung

(1) Die GENO Group eG haftet für Schäden des Auftraggebers aus einer schuldhaften Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf die Deckungssumme der für den jeweiligen Vertrag bestehenden Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung begrenzt; die konkrete Deckungssumme wird im individuellen Vertrag ausgewiesen bzw. auf Anforderung nachgewiesen.

(3) Von einer Haftungsbegrenzung ausgenommen — und damit stets unbegrenzt — sind in jedem Fall (zwingende gesetzliche Vorgaben, u. a. § 309 Nr. 7 BGB):

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — etwa die ordnungsgemäße Konten- und Vermögenstrennung sowie die rechtzeitige Wahrnehmung gesetzlich fest terminierter Pflichten (z. B. fristgerechte Einberufung der Eigentümerversammlung nach § 24 WEG)
  • die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften

(4) Die GENO Group eG unterhält für ihre Tätigkeit eine Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen und weist deren Bestehen auf Anforderung nach.

(5) Für das Handeln ihrer Mitarbeitenden und beauftragten Subunternehmer haftet die GENO Group eG wie für eigenes Handeln.

Die konkreten Versicherungs-Deckungssummen sind individueller Bestandteil des jeweiligen Verwaltungsvertrags und werden dort ausgewiesen.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit, Verlängerungsmodalitäten sowie ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen individuellen Vertrag. Eine Verlängerung bedarf der schriftlichen Vereinbarung (vgl. § 9 Abs. 1 zur Schriftform).

(2) Das gesetzliche Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt von vertraglichen Kündigungsregelungen unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (z. B. erheblicher, dauerhafter Zahlungsverzug).

(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses übergibt die GENO Group eG dem Auftraggeber bzw. einem von ihm benannten Nachfolger sämtliche zur Fortführung erforderlichen Unterlagen, Unterlagen-Kopien und sonstigen Vertragsgegenstände innerhalb der hierfür im individuellen Vertrag vereinbarten oder, falls dort nicht geregelt, einer angemessenen Frist.

Konkrete Fristen, Vergütungsfolgen und etwaige Vertragsstrafen bei vorzeitiger Beendigung sind individueller Bestandteil des jeweiligen Verwaltungsvertrags.

§ 8 Datenschutz

Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung gehen wir sorgfältig und gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) um. Einzelheiten zur Datenverarbeitung auf dieser Website entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

Soweit die GENO Group eG im Rahmen eines Verwaltungsauftrags personenbezogene Daten von Eigentümern, Mietern oder sonstigen Dritten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO als Anlage zum jeweiligen Verwaltungsvertrag ab (siehe hierzu auch den Abschnitt „Auftragsverarbeitung für unsere Verwaltungs-Mandanten" in unserer Datenschutzerklärung).

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. E-Mail genügt der Schriftform im Sinne dieser Klausel, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form (z. B. notarielle Beurkundung) vorgeschrieben ist.

(2) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben hiervon unberührt.

(3) Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der GENO Group eG in Magdeburg. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(4) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Diese Klauseln greifen die in unseren Verwaltungsverträgen bereits verwendeten Schlussbestimmungen auf und wurden für den allgemeinen AGB-Kontext angepasst bzw. — wo es das Verbraucherschutzrecht erfordert — bewusst enger gefasst.

§ 10 Verbraucherstreitbeilegung

Die GENO Group eG ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen. Die Informationspflicht nach § 37 VSBG im Fall einer konkreten Streitigkeit mit einem Verbraucher bleibt unberührt.